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Caritas-Sammlung Diözese Augsburg

Verbindliche Regelung (Im Wortlaut)

Die „Verbindliche Regelung zur Verwendung der Mittel aus Caritassammlung und –kollekte“ wurde im Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2016, Nr. 1 vom 15. Januar 2016, veröffentlicht.

Präambel

Die Caritas, die praktizierte Nächstenliebe und Zuwendung zu den Menschen, ist Wesensmerkmal unserer Kirche (vgl. Deus Caritas est, Nr. 24f.) Die Caritas als Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche ist vom Bischof beauftragt, ihm und der ganzen Kirche in diesem Zeugnisdienst für die Liebe Christi zur Seite zu stehen.

Damit die Caritas ihren diakonischen Auftrag erfüllen kann, ist sie auch auf regelmäßige Spenden angewiesen. Deshalb führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarrgemeinden und Pfarreiengemeinschaften der Diözese Augsburg Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch.

Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialkaritativen Arbeit der Pfarrgemeinden/Pfarreiengemeinschaften und der Arbeit der verbandlichen Caritas in unserer Diözese.

1. Formen und Durchführung der Sammlungen sowie Aufteilung der Sammlungsspenden

Die im Auftrag der Kirche durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche.

Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck kommen den Pfarreien/Pfarreiengemeinschaften zu einem Drittel und dem Diözesan-Caritasverband zu zwei Dritteln zugute. Der Diözesan-Caritasverband leitet von seinem Anteil 50 Prozent an die Regional- und Kreis-Caritasverbände weiter.  

2.       Zur Abrechnung der Caritassammlung und Kirchenkollekte gemäß Ergebnisformular

2.1     Abrechnung der Kirchenkollekte:

Ein Drittel der Kirchenkollekte verbleibt in der jeweiligen Pfarrgemeinde, zwei Drittel sind als Anteil des Caritasverbandes umgehend an das Bischöfliche Siegelamt abzuführen.

2.2     Abrechnung der Haus-, Straßen- und Firmensammlung:

Ein Drittel der Kirchenkollekte verbleibt in der jeweiligen Pfarrgemeinde, zwei Drittel sind umgehend an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. abzuführen.

3. Wofür dürfen die Spenden aus der Caritassammlung in den Pfarreien/Pfarreiengemeinschaften verwendet werden?

Die Caritassammlung erfolgt für Menschen, die in Not geraten sind. Die erste Priorität für den Einsatz der Spenden liegt deshalb bei der individuellen Unterstützung von Familien und Einzelpersonen in deren Notlagen. Nachfolgend einige Beispiele für eine Verwendung der Caritasmittel:

  1. Individualhilfen bei Notlagen von Familien und Einzelpersonen, z.B.Finanzielle Unterstützung bei notwendigen Anschaffunge, Medikamente/Zuzahlunge, Nachzahlungen bei Energiekoste, Überbrückungshilfen
  2. Zuschüsse zur Altenerholung oder Mutter-Kind-Kuren
  3. Unterstützung des ehrenamtlichen, karitativen Engagements in der Pfarrgemeinde
  4. Förderung ehrenamtlicher Sozialinitiativen und Sozialprojekte in der Pfarrgemeinde
  5. Unterstützung von karitativen Selbsthilfe-Gruppen in der Pfarrgemeinde
  6. Hilfe bei Notständen und Katastrophen innerhalb der Pfarrgemeinde
  7. Hilfen für Wohnungslose
  8. Hilfe für Flüchtlinge in der Pfarrei/Pfarreiengemeinschaft

Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss "Soziale und karitative Aufgaben" des Pfarrgemeinderates beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. (s. "Satzung für Pfarrgemeinderäte in einer Pfarreiengemeinschaft" vom 1.07.2013 - § 2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates/2a: "…den diakonischen Dienst vor Ort fördern").

Die Höhe der Verwendung der Sammlungsgelder soll in geeigneter Weise bekanntgegeben werden (z. B. im Pfarrbrief oder durch Aushang).

4.       Was geschieht mit den Spenden, die nicht verwendet werden können?

Die Kirchenstiftung muss die ihr verbleibenden Sammlungs- und Kollektenaufkommen innerhalb von zwei Jahren verwenden und entsprechend verbuchen (Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung). Es ist nicht erlaubt, die eingenommenen Mittel zum Zwecke der Vermögensbildung anzusammeln. Soweit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren keine zweckentsprechende Verwendung erfolgt, ist mit dem Diözesancaritasverband Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam werden Verwendungsmöglichkeiten ausgelotet und eine Zeitschiene für die Verwendung der angesammelten Mittel erarbeitet.

Falls keine Verwendung vor Ort möglich ist, sind die angesammelten Caritasmittel der Pfarreien an den jeweils zuständigen Regional- oder Kreis-Caritasverband weiterzuleiten. Dieser ist oft die erste Anlaufstelle für Menschen in ganz unterschiedlichen Notlagen und sozialen Schwierigkeiten. Die Regional- oder Kreis-Caritasverbände unterstützen mit ihren Einrichtungen und Diensten die Caritas der Pfarrgemeinde subsidiär. Die weitergereichten Mittel verbleiben so in der Region und werden ortsnah eingesetzt.

5.       Dürfen Caritasmittel an Einrichtungen in der Pfarrgemeinde weitergeleitet werden?

Die Kirchenstiftung kann Caritasmittel an eine kirchliche oder karitative Einrichtung der Pfarrgemeinde oder Pfarreiengemeinschaft wie bspw. Sozialstationen oder Kindertagesstätten weiterleiten, wenn diese die Spenden für mildtätige Zwecke gemäß § 53 der Abgabenordnung (AO) einsetzen.

Einrichtungen, die über die Kirchenstiftung eine Zuwendung aus der Caritassammlung oder der Kirchenkollekte erhalten, müssen nachweisen, dass sie die Mittel tatsächlich für mildtätige Zwecke verwenden.

Ein vereinfachter Verwendungsnachweis in zusammengefasster Form reicht für die Kirchenstiftung aus, um Caritasmittel an karitative Einrichtungen auszuschütten. Die Kirchenstiftung muss die zweckentsprechende Verwendung in der Einrichtung nicht kontrollieren.

6.       Wofür dürfen die Spenden aus der Caritassammlung nicht verwendet werden?

Die Gelder aus den Caritassammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z.B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland oder Missionsprojekte) noch für einen Betriebskostenzuschuss oder eine Defizitdeckung kirchlicher bzw. karitativer Einrichtungen verwendet werden. Es ist auch nicht möglich, aus Caritasmitteln Mitgliedsbeiträge der Kirchenstiftungen für karitative Einrichtungen zu bestreiten. Vielmehr sollen Zuschüsse dieser Art aus freien Mitteln der Kirchenstiftungen finanziert werden.

In begründeten Ausnahmefällen können Kirchenstiftungen eine punktuelle, auf den Einzelfall bezogene Förderung einer karitativen Einrichtung beim Diözesan-Caritasverband beantragen.

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+49 821 57048-0
+49 821 57048-0
geschaeftsfuehrung@caritas-augsburg-stadt.de
www.der-sozialmarkt.de
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Depotstraße 5
86199 Augsburg

Verbindliche Regelung für die Caritassammlung

PDF | 352,9 KB

Verbindliche Regelung für die Caritassammlung

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